Einbaupflicht:
für Neu- und Umbauten ab 01.01.2017
für bestehende Wohnungen ab 01.01.2017 (Übergangsfrist bis 31.12.2020)
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen:
Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen
Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich:
für den Einbau: Eigentümer
für die Betriebsbereitschaft: Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte
Einbaupflicht:
für Neu- und Umbauten ab 01.07.2016
für bestehende Wohnungen ab 01.07.2016 (Übergangsfrist bis 31.12.2020)
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen:
Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen
Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich:
für den Einbau: Eigentümer
für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer